Statuten zum Download
Statuten für die Vereinigung ehemaliger Thuner Prögeler (VTP)
Artikel 1 Name, Rechtsnatur und Sitz
Unter dem Namen Vereinigung ehemaliger Thuner Prögeler, kurz VTP, besteht ein Verein gemäss Art 60.ff ZGB mit Sitz in Thun. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am Ausschiesset-Mittwoch und endet am Ausschiesset-Dienstag des folgenden Jahres.
Artikel 2 Zweck
Die VTP fördert und unterstützt die Oberstufenschule Progymatte sowie das Thuner Kadettenkorps und das Thuner Armbrustschützenkorps in allen Belangen, insbesondere auch durch finanzielle Zuwendungen für Anschaffungen, die auf dem ordentlichen Wege über das Budget der Stadt Thun nicht möglich wären.
Die VTP bezweckt die Pflege der Beziehungen und der Kameradschaft unter den ehemaligen Schülern2 der Oberstufenschule Progymatte. Sie will die Bande, die diese in aller Welt verstreuten Ehemaligen unter sich verbinden, stärken und ihr Interesse für die Oberstufenschule Progymatte und unsere Stadt im Allgemeinen fördern.
Die VTP fördert die Kenntnis und Vertiefung des geistigen Lebens unserer Stadt im Allgemeinen und betrachtet ihre Mitglieder als Träger und Befürworter guter Thuner Tradition.
Artikel 3 Mitgliedschaft
Als Mitglieder werden ehemalige Schüler der Oberstufenschule Progymatte sowie amtende oder ehemalige Lehrer der Schule, auch wenn sie nicht „Ehemalige“ sind, aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Ein Austritt ist jederzeit möglich.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei Vorliegen wichtiger Gründe auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung erfolgen.
Artikel 4 Geldmittel
Jedes Mitglied zahlt einen jährlichen freiwilligen Beitrag von mindestens 10 Franken. Der Mindestbeitrag wird durch die Hauptversammlung bestimmt.
Weitere Geldmittelzuflüsse erfolgen aus Ertragsüberschüssen der vom Verein durchgeführten Anlässe sowie Zuwendungen jeder Art, wie vor allem freiwillige Mehrbeiträge der Mitglieder.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Die Vereinsmitglieder haben indessen auch keinen persönlichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Artikel 5 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung findet am Ausschiesset statt. Ihr obliegen folgende Geschäfte:
- Abnahme des Jahresberichtes
- Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisionsberichtes
- Erteilung der Entlastung an den Vorstand und die Revisionsstelle
- Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge
- Beschlussfassung über Statutenänderungen
- Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Revisoren
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens
- Beschlussfassung über die Fusion mit einer anderen juristischen Person, insbesondere mit einem Verein
- Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste
- Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind
Jede statutengemäss einberufene Hauptversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Jedes Mitglied hat in der Hauptversammlung eine Stimme. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Die Beschlussfassung über die Auflösung oder die Fusion des Vereins jedoch erfolgt mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Alle Mitglieder werden mindestens 20 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand schriftlich eingeladen.
Anträge müssen bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.
Eine ausserordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand unter Angabe der Traktanden oder schriftlich von einem Zehntel der Mitglieder unter Mitteilung des Grundes beim Vorstand verlangt wird.
Artikel 6 Vorstand
Der Vorstand besorgt alle Geschäfte, soweit sie nicht der Hauptversammlung übertragen sind.
Er vertritt den Verein nach aussen und beruft die Hauptversammlung ein.
Seine Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
Er besteht aus Präsident, Vizepräsident, Kassier, Sekretär, Berichterstatter, Leiter Armbrustschiessen, Vertreter der Oberstufenschule Progymatte und Beisitzern. Der Schulvertreter soll der Schulleiter oder sein Stellvertreter sein.
Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Hauptversammlung gewählt wird.
Der Präsident und Vizepräsident führen zusammen mit dem Sekretär oder dem Kassier Kollektivunterschrift zu zweien.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit; im Falle der Stimmgleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt.
Artikel 7 Rechnungsrevisoren
Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren.
Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören und sind wieder wählbar.
Ihnen obliegt die gesamte Prüfung der Jahresrechnung und der Buchhaltung.
Sie erstatten der Hauptversammlung jährlich Bericht.
Artikel 8 Armbrustschiessen
Am Ausschiesset-Dienstag führt die Vereinigung ehemaliger Thuner Prögeler (VTP) zusammen mit dem Thuner Kadettenverein (TKV) ein Armbrustschiessen der Ehemaligen durch.
Artikel 9 Auflösung / Fusion
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.
Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Thun, den 14.05.2010
Für die Vereinigung ehemaliger Thuner Prögeler
Der Präsident: Guy Pauchard
Der Sekretär: Angela Ritler
Diese Statuten wurden anlässlich der Hauptversammlung vom 24. September 2010 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die Statuten vom 1. Oktober 1938.